Bundesnotbremse: Diese einheitlichen Maßnahmen gelten ab Samstag
Um die Corona-Pandemie weiter einzudämmen gilt ab Samstag die 'Bundesnotbremse' mit einheitliche Maßnahmen in ganz Deutschland. Wir klären Sie auf.

Am Mittwoch (21.04.21) stimmte der Bundestag für die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse, die bereits am 13.04.21 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht worden war. Am Donnerstag billigte auch der Bundesrat in einer Sondersitzung die Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG), eine aktive Zustimmung des Rates war hierbei nicht erforderlich. Noch am selben Tag unterzeichnete auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz. Eine Eintragung im Bundesgesetzblatt folgt am heutigen Freitag, 23.04.21. Damit tritt das Gesetzt noch heute in Kraft. Damit die Länder aktuell bestehende Maßnahmen entsprechend der Corona-Notbremse anpassen können, greift sie faktisch erst ab Samstag, 24.04.21.
Zuletzt hatten sich Bund und Länder im März auf einen Stufenplan geeinigt, bei welchem es parallel zur Verlängerung des Lockdowns um stufenweise Lockerungen ab einer bestimmten Inzidenz gehen sollte. Im Zuge dessen wurde zwar auch eine Corona-Notbremse beschlossen, die ab einer Inzidenz von 100 in jedem Bundesland in Kraft treten sollte, diese wurde jedoch in den Bundesländern bislang nur unzureichend angewendet. Die im Kabinett beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) war die Folge daraus.
Die Gesetzesänderung soll nun für klare und vor allem bundesweit einheitliche Corona-Regeln sorgen und räumt dem Bund dafür deutlich mehr Kompetenz ein, hatten doch vor allem die letzten Monate gezeigt, dass der Föderalismus in puncto Pandemiebekämpfung immer wieder an seine Grenzen stößt. Von den einheitlichen Regelungen verspricht sich die Bundesregierung nun eine positive Auswirkung auf das Infektionsgeschehen in der dritten Welle der Corona-Pandemie. Die stetig steigenden Infektionszahlen waren zuletzt Grund genug für die Annahme, dass der entstandene Flickenteppich dazu geführt hatte, dass viele Menschen den Überblick über geltende Corona-Regeln verloren hatten.
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Was besagt die Bundesnotbremse?
Bundesweit verbindliche Corona-Maßnahmen treten in Kraft, wenn in Landkreisen oder kreisfreien Städten an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschritten wird. Die beschlossenen Maßnahmen gelten solange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 liegt. Wird der Schwellenwert von 165 überschritten, greifen weitere Maßnahmen für Schulen und Kitas.
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Welche Maßnahmen umfasst die bundesweite Notbremse?
Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen der Bundesnotbremse-Regelung beschlossen und gelten ab einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 (mehr als 100 Neuinfizierten auf 100.000 Einwohner) flächendeckend in jedem Bundesland:
Ausgangsbeschränkungen
Zwischen 22 und 5 Uhr darf die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen werden. Joggen und Spaziergänge sind alleine bis 24 Uhr möglich. Ausnahmen sind unter anderem:
Verschiedene Arten von Notfällen bei Mensch und Tier
Ausübung des Berufs
Versorgung von Tieren
Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrecht
Betreuung von Bedürftigen
Private Kontaktbeschränkungen
Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen hierbei nicht. Eine Ausnahme bilden hier zum Beispiel Lebenspartner. Maximal dürfen fünf Menschen zusammenkommen.
Homeoffice-Regelung
Arbeitgeber*innen sind verpflichtet Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmer*innen müssen dieses Angebot annehmen. Wenn die Präsenz erforderlich ist, gilt eine Testpflicht. Corona-Schnelltests werden vom Unternehmen bereitgestellt.
Einzelhandel
Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf versorgen müssen schließen! Folgende Geschäfte bleiben unter Einhaltung strenger Hygiene-Maßnahmen weiterhin geöffnet. Das Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske ist hier Pflicht, außerdem darf nur eine begrenzte Anzahl an Kunden*innen in den Laden. An Abstandsregelungen muss sich gehalten werden:
Lebensmitteleinzelhandel
Getränkemärkte
Drogerien
Reformhäuser
Tankstellen
Apotheken
Sanitätshäuser
Babyfachmärkte
Optiker
Hörgeräteakustiker
Futtermittel- und Tierbedarfsmärkte
Gartenmärkte
Blumenfachgeschäfte
Buchhandlungen und Zeitungsverkaufsstellen
Click & Collect bleibt außerdem im Einzelhandel möglich. Das Terminshopping (Click & Meet) ist bis zu einer Inzidenz von 150 möglich, wenn ein negativer Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorliegt.
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Körpernahe Dienstleistungen
Friseure und alle weiteren Dienstleistungen, die einen "medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zweck erfüllen, bleiben geöffnet. Das Tragen einer FFP2- oder gleichwertigen Maske ist verpflichtend. Für einen Friseurbesuch wird ein negatives Corona-Testergebnis, welches höchstens 24 Stunden alt ist, benötigt.
Alle weiteren Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt.
Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen
Restaurants und Kaffees müssen schließen, es bleibt jedoch der Außer-Haus-Verkauf von Speisen bis 21 Uhr zum Abholen erlaubt. Ab 21 Uhr können Speisen und Getränke geliefert werden, dies ist trotz Ausgangssperre möglich. Die Außengastronomie bleibt ebenfalls geschlossen.
Touristische Übernachtungsangebote sind nicht erlaubt. Geschäftsreisende dürfen in Hotels übernachten und bewirtet werden.
Freizeit-und Kultureinrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Kinos, Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Ausstellungen und weitere müssen schließen.
Botanische Gärten und Zoos
Für die Öffnung der Außenbereiche ist ein Hygienekonzept erforderlich, welches in der Regel das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich macht. Außerdem müssen Gäste ab sechs Jahren ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen.
Öffentliche Verkehrsmittel
In öffentlichen Verkehrsmitteln muss eine FFP2- oder gleichwertige Maske getragen werden. Die Auslastung soll um die Hälfte reduziert werden. Fahrgäste werden dazu aufgefordert, sich an die geltenden Abstandsregelungen zu halten.
Schulen und Kitas
Schüler* innen und Lehrkräfte bleiben im Präsenzunterricht, müssen jedoch zweimal pro Woche einen Corona-Test absolvieren. Aber: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165, wird der Präsenzunterricht verboten, bis die Inzidenz wieder an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 sinkt. Diese erweiterte Notbremse gilt auch für Kitas. Ausnahmen können für Abschlussklassen und Förderschulen gelten.
Eine Notbetreuung in Schulen und Kitas bleibt weiterhin möglich.
Die Kinderkrankentage pro Elternteil werden von 20 auf 30 Tage erhöht.
Sport
Kontaktlose Individualsportarten bleiben erlaubt. Diese dürfen nach geltenden Kontaktbeschränkungen mit Personen des eigenen Haushalts oder einer haushaltsfremden Person absolviert werden. Für Berufs- und Leistungssportler gelten Ausnahmen. Kinder unter 14 Jahren dürfen maximal zu fünft kontaktlosen Sport machen.
Wann tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft?
Die Bundesnotbremse tritt am Samstag, 24.04.21, faktisch in Kraft. Nachdem die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am Donnerstag (22.04.21) den Bundesrat passiert und vom Bundespräsidenten unterschrieben wurde, folgt am Freitag die Eintragung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt damit offiziell am Freitag, 23.04.21, in Kraft. Die Landkreise und kreisfreien Städte der Länder haben nun bis morgen Zeit, bestehende Maßnahmen entsprechend der bundesweiten Corona-Notbremse anzupassen.
Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll dann vorerst bis zum 30. Juni 2021, nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, gelten.