Gut zu wissen

So bekommen Sie mehr von Ihrer Krankenkasse

Die Zeiten, in denen Massagen & Co mit leichter Hand verschrieben wurden, sind vorbei. Doch Patienten sollten trotzdem für Leistungen der Krankenkasse kämpfen. Wie das erfolgreich klappt.

So bekommen Sie mehr von Ihrer Krankenkasse
Bei schmerzhaften Muskelverhärtungen stehen Ihnen sechs Massage-Sitzungen zu. Foto: AndreyPopov / iStock
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Die meisten Leistungen der Kasse müssen wir nicht extra beantragen. Kompliziert kann es aber werden, wenn die Kasse eine Leistung erst genehmigen muss, zum Beispiel eine Kur oder ein teureres Hörgerät.

Doch auch im Fall einer Ablehnung haben gesetzlich Krankenversicherte vier Wochen Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt Betroffenen nur der Gang vor das Sozialgericht. Um hier Klage zu erheben, haben Versicherte ebenfalls vier Wochen Zeit. Das Gute: Für Versicherte entstehen keine Kosten, selbst wenn Sie unterliegen. Lesen Sie hier die häufigsten Fragen und Urteile aus der Praxis:

Ich muss ins Krankenhaus. Kann ich es mir aussuchen?

Gerade bei schweren Erkrankungen lohnt es sich, eine Spezial-Klinik zu wählen. Fragen Sie Ihren Arzt, ob er Ihren Wunsch berücksichtigt. Macht er das nicht, sind Sie trotzdem nicht an die Verordnung gebunden, müssen aber gegebenenfalls anfallende Mehrkosten (zum Beispiel für die Anreise) selbst zahlen.

Mein Hörgerät hilft mir kaum. Was tun?

Hilft das Standart-Gerät nicht, muss die Kasse ein digitales Gerät bezahlen. Sie kann sich nicht damit herausreden, dafür gebe es nur einen gesetzlichen Festbetrag (LSG Hessen: Az.: L 8 KR 352/11).

Röntgenbilder ergeben keinen klaren Befund. Bekomme ich jetzt ein MRT?

Im Rahmen der Krebsdiagnose ist eine Magnetresonanztomografie (MRT) eine anerkannte Untersuchungsmethode. Kommt ein anderes Diagnoseverfahren (zum Beispiel Ultraschall) nicht in Betracht, muss die Kasse die Kosten tragen.

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Zahnarzt-Angst: Steht mir eine Vollnarkose zu?

Krankenkassen lehnen die Vollnarkose für Patienten ab, weil sie angeblich medizinisch nicht notwendig ist. Aber die Dringlichkeit können Kassen oft gar nicht einschätzen: Wenn ein Patient sich etwa vor einer mehrfachen Wurzelbehandlung fürchtet, ist die medizinische Notwendigkeit gegeben, und die Kasse muss zahlen (VG Stuttgart: Az.: 12 K 721/08).

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Ich bin schwerhörig. Zahlt die Kasse ein Spezialtelefon?

Telefonieren ist ein Grundbedürfnis, auf das jeder Anspruch hat. Deshalb muss die Kasse die Kosten für ein Schwerhörigentelefon übernehmen (SG Dresden: Az.: S 18 KR 398/02).

Kann ich auf ein Marken-Medikament bestehen?

Wenn der Arzt das "Aut idem"-Feld (lateinisch "oder das Gleiche") auf dem Rezept frei lässt, kann Ihnen der Apotheker auch ein günstigeres Medikament aushändigen. Wollen Sie immer die gleiche Marke, fragen Sie Ihren Arzt einfach, ob er dieses Feld ankreuzen kann.

Zahlt die Kasse Massagen, die der Arzt verschreibt?

Bei schmerzhaften Muskelverhärtungen und Rheuma haben Sie als Patienten ein Recht auf Massagen. Der Hausarzt kann Ihnen sechs Sitzungen verordnen. Bessern sich die Beschwerden in dieser Zeit nicht, sind sechs weitere Einheiten möglich. Danach müssen Sie allerdings eine zwölfwöchige Behandlungspause einlegen. Ausnahme: Ein Facharzt bestätigt eine sofortige weitere Notwendigkeit der Behandlung.

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Video: Übungen gegen den Beckenschiefstand (Artikel wird unter dem Video fortgeführt)

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Mein Rollator ist zu schwer. Die Kasse zahlt keinen leichteren ...

Betroffene sollten auf keinen Fall lockerlassen und ein ungeeignetes Produkt akzeptieren. Wenn Sie mit dem Rollator nicht zurechtkommen, sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, und legen Sie mit seiner Rückendeckung Widerspruch ein.

Trick 17: Haben Sie nach drei Wochen noch keinen Bescheid, können Sie die Leistung in Anspruch nehmen, und die Kasse muss zahlen.