Diese Urteile gelten

Lärmbelästigung durch den Nachbarn: Was ist erlaubt?

Eine Lärmbelästigung durch den Nachbarn kann richtig anstrengend sein. Wir sagen, was erlaubt ist – und was nicht. Dazu die wichtigsten Urteile deutscher Gerichte.

Lärmbelästigung durch den Nachbarn: Was ist erlaubt?
Ständige Beschallung durch Musik und Co. müssen Sie innerhalb der Ruhezeiten nicht hinnehmen. Foto: Aleutie / iStock
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Zoff mit den Nachbarn kennt rund jeder dritte Deutsche. Dabei ist Lärm die häufigste Ursache für den Streit, wie aus einer Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hervorgeht. Doch nicht alle Lärmquellen muss man akzeptieren. Einige können als Mietmangel gelten und Leidtragende zur individuellen Kürzung der Miete berechtigen. Schließlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, ruhestörenden Lärm zu unterbinden.

Kindergeschrei

Toben und Kreischen muss man dulden – ganz gleich, in welchem Bundesland man lebt. Immer wieder weisen Richter auf das sogenannte Toleranzgebot zu Kinderlärm hin. Selbst wer neben einer Schule mit Bolzplatz wohnt, darf die Miete nicht mindern, wenn ihn die Geräuschkulisse stört (BGH, VIII ZR 197/14). Schluss mit lustig ist jedoch, wenn die Kleinen auf Rollschuhen durch die Wohnung düsen (AG Celle, Az. 11 C 1768/01). Schließlich sind die Geräte für draußen gedacht und führen im Haus zu einer massiven Lärmbelästigung.

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Haushaltsgeräte

Staubsauger, Waschmaschine & Co. sollten möglichst nur außerhalb der Ruhezeiten (meist mittags und von 22 bis 7 Uhr) benutzt werden. Ausnahmen müssen jedoch möglich sein. So sollte bei berufstätigen Mietern die Wäsche auch mal nach 22 Uhr in der Trommel rotieren dürfen (AG Mainz, Az. 8 C 499/95). Feingefühl ist allerdings wichtig. Schließlich will keiner am Samstagmorgen um 8 Uhr von einem dröhnenden Staubsauger geweckt werden – selbst wenn es erlaubt ist.

Trittschall

Schrittgeräusche aus der darüber liegenden Wohnung, die durch das Herumlaufen mit Straßenschuhen entstehen, müssen Mieter akzeptieren (BGH, Az. VIII ZR 287/12). Das Klackern von Stöckelschuhen hingegen nicht: Frauen müssen diese an der Wohnungstür ausziehen (LG Hamburg, Az. 316 S 14/09).

Video: Günstige Einrichtungstipps (Artikel wird unter dem Video fortgeführt)

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Lustlaute

Liebestolle Nachbarn können die Nerven ganz schön strapazieren. Erst recht, wenn sie einen um den Nachtschlaf bringen. Dabei muss man es nicht akzeptieren, wenn es immer wieder zu geräuschvollen Liebesspielen kommt, wie das Landgericht Bonn urteilt (Az. 8 S 141/15). In der Zeit von 22 bis 6 Uhr hat man Anspruch auf ungestörte nächtliche Ruhe, die jeden Lärm auf Zimmerlautstärke begrenzt.

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Musik

Klavierspielen & Co. ist in der Wohnung per se erlaubt (täglich ca. zwei Stunden). Tobt sich der Nachbar allerdings regelmäßig am Schlagzeug oder an der E-Gitarre aus, ist das eine Lärmbelästigung, die Sie zur Mietminderung berechtigt. In einem Fall in Berlin entschieden die Richter, dass fünf Prozent Minderung angemessen sind. (LG Berlin, Az. 65 S 59/10).

Quelle: das neue