Recht

Eigenbedarfskündigung – Ihre Rechte als Mieter

Wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet, wirft das viele erst einmal aus der Bahn. Was Sie dann tun können.

Der Schock ist groß, wenn die Mieter wegen Eigenbedarf die Wohnung kündigen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist der Schreck vieler Mieter. Was Sie im Ernstfall tun können, erklärt die Juristin. Foto: iStock/Hispanolistic
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Wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarf ins Haus flattert, ist der Schreck erstmal groß. Leider oft zu Recht, wie Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund bestätigt: „Dennoch sollte man nicht gleich den Kopf in den Sand stecken.“

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Im Text gibt die Juristin Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich Mieter nun stellen.

Welche Gründe muss der Vermieter angeben?

„Schauen Sie sich das Schreiben am besten mit fachmännischer Beratung genau an. Dieses muss ordentlich begründet sein“, rät die Expertin. Ein pauschales „Ich benötige die Wohnung“ oder „Ich kündige wegen Eigenbedarf“ seitens des Vermieters reicht nicht.

Er muss Ihnen mitteilen, für wen er die Wohnung braucht, und auch beschreiben, warum diese Person dort einziehen soll.“ Zudem müssen Name und Verhältnis zum Vermieter dargelegt werden, also ob es sich etwa um einen nahen Verwandten handelt. „Wird das nicht korrekt im Schreiben benannt, kann man das bemängeln und hat zumindest einen Aufschub.“

Aber: Belege für den Eigenbedarfsanspruch muss der Vermieter nicht liefern. Steht beispielsweise im Schreiben, dass sein Sohn die Wohnung beziehen soll, weil er in der Stadt einen Studienplatz erhalten hat, muss er dafür keinen Nachweis, wie etwa eine Studienbescheinigung, vorlegen.

Welche Fristen gelten für den Mieter?

Ist die Kündigung formal rechtens, hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese verlängert sich automatisch auf sechs Monate, wenn man mindestens fünf Jahre Mieter war, nach acht Jahren sind es sogar neun Monate.

„Um dennoch weiter in der Wohnung bleiben zu können, gibt es für den Mieter noch die Möglichkeit, einen Härtefall-Widerspruch einzulegen. Das sollten Sie auf jeden Fall tun, empfiehlt die Expertin. Besonders ältere Menschen haben dann gute Chancen. „Dieser Widerspruch muss schriftlich zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.“

Ab wann liegt ein Härtefall vor?

Nur das Alter reicht als Begründung leider nicht. „Fahren Sie alle Geschütze auf, die Sie haben“, rät Jutta Hartmann deshalb. „Können Sie etwa eine Krankheit oder Behinderung nachweisen, oder dass Sie im Stadtteil seit Jahrzehnten tief verwurzelt sind, geben Sie das unbedingt mit an.“

Auch fehlender Wohnraum kann ein Härtefall sein, z. B. in Großstädten. „Nach Eingang der Kündigung sollten Sie sich unverzüglich auf Wohnungssuche machen. Denn können Sie nachweisen, dass Sie sich um eine neue Wohnung bemüht, aber nur Absagen bekommen haben, kann auch das als Härtefall gewertet werden.“ So erhöhen sich die Chancen, dass das Mietverhältnis – zumindest für eine bestimmte Zeit – bestehen bleibt.

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Quellen

  • Deutscher Mieterbund