Pflegegesetz 2017 - Diese Änderungen gibt es
Das Pflegegesetz ändert sich 2017. Um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen noch gezielter helfen zu können, hat das Bundesgesundheitsministerium die bisher geltenden Pflegestufen überarbeitet. Das haben Sie vom neuen Pflegegesetz:

Das Prinzip der drei Pflegestufen hat bislang so mancher Familie das Leben unnötig schwer gemacht. Denn obwohl ihre Angehörigen mit einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung sich praktisch nicht allein versorgen konnten, fielen sie bisher durch das starre Raster der Kriterien für eine anerkannte Pflegestufe. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist der Grad der Selbstständigkeit genauer zu ermitteln – und für die meisten der 2,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland wird die Versorgung dadurch verbessert.
In welchem Pflegegrad Ihr Angehöriger eingestuft werden müsste, sehen Sie im Vieo (Artikel wird unter dem Video fortgesetzt):
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Mehr Leistungen im neuen Pflegegesetz
„Gute Pflege gibt es nicht von der Stange, sie muss wie ein Maßanzug auf die persönliche Situation zugeschnitten sein“, sagt Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe, der seit seinem Amtsantritt im Dezember 2013 die insgesamt drei Pflegestärkungsgesetze (PSG IIII) auf den Weg gebracht hat. „Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird.“ Ab dem 1. Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade und es gibt mehr Leistungen. Zusätzlich wird die Beratung in den Kommunen verbessert und betrügerischen Pflegediensten mit verschärften Kontrollen das Handwerk gelegt. Hermann Gröhe zeigt sichtlich zufrieden mit den Ergebnissen: „Das ist ein Meilenstein für die Pflegebedürftigen.“
Grad der Selbstständigkeit
Ab Januar werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Bewertung einbezogen. In sechs verschiedenen Bereichen wird der Grad der Selbstständigkeit gemessen. Die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte fließen in unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bekommt, wird automatisch in das neue System eingestuft und muss keinen Neuantrag stellen. Die Leistungen behalten mindestens den gleichen Umfang, die Mehrheit der Pflegebedürftigen bekommt aber deutlich mehr. Zusätzlich fällt bei Bewohnern von Pflegeheimen der Anstieg des Eigenanteils bei zunehmender Pflegebedürftigkeit weg.
Beratung zum Pflegegesetz vor Ort
Da der Pflegebedarf viele Familien eher plötzlich betrifft, tauchen viele Fragen auf, gibt es einiges zu organisieren und zu lernen. Damit man in dieser belastenden Situation nicht auch noch von Pontius zu Pilatus laufen muss, erhalten die Kommunen für einen Zeitraum von fünf Jahren mehr finanzielle Mittel, um künftig eine umfassende Beratung vor Ort anbieten zu können. Dazu wird das Netz der lokalen Beratungsstellen weiter ausgebaut. Wer Leistungen bei der Pflegekasse beantragt, erhält dann automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung. Das ist für pflegende Angehörige eine enorme Entlastung. Sie haben künftig auch einen eigenen Anspruch. Der Gesundheitsminister betont, dass pflegende Angehörige „tagtäglich ihr Bestes geben, um für Pflegebedürftige da zu sein“.
Verschärfter Schutz vor Pflegebetrug
Hermann Gröhe: „Für Betrug in der Pflege darf es keine Toleranz geben.“ Abrechnungsbetrug und Unterversorgung der Pflegebedürftigen soll bei Pflegediensten und in stationären Einrichtungen durch verschärfte, häufiger stattfindende Kontrollen und unangekündigte Stichproben durch die Pflegekassen deutlich erschwert werden. Die Dokumentationspflichten der Pflegekräfte werden ausgeweitet und der „Pflege-TÜV“ überarbeitet.
Geldleistungen der fünf Pflege-Grade
Pflegegrad 1
Hier gibt es lediglich den zweckgebundenen Entlastungsbetrag bei ambulanter Pflege: 125 Euro oder den Leistungsbetrag für stationäre Pflege, zum Beispiel bei vorsorglichem Umzug ins Heim: 125 Euro
Pflegegrad 2
Geldleistung ambulant: 316 Euro. Sachleistung ambulant: 689 Euro. Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro. Leistungsbetrag stationär: 770 Euro. Eigenanteil stationär: im Schnitt 580 Euro
Pflegegrad 3
Geldleistung ambulant: 545 Euro. Sachleistung ambulant: 1298 Euro. Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro. Leistungsbetrag stationär: 1262 Euro. Eigenanteil stationär: im Schnitt 580 Euro
Pflegegrad 4
Geldleistung ambulant: 728 Euro. Sachleistung ambulant: 1612 Euro. Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro. Leistungsbetrag stationär: 1775 Euro. Eigenanteil stationär: im Schnitt 580 Euro
Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant: 901 Euro. Sachleistung ambulant: 1995 Euro. Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro. Leistungsbetrag stationär: 2005 Euro.
Eigenanteil stationär: im Schnitt 580 Euro
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